§ 105 ArbGG. Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
    1§ 105. 
        
(1) Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Übereinkunft.
        (2) Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderweitigen Vereinbarung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichtet.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.