§ 105a ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [13. Februar 1979/16. Februar 1979] | [1. Januar 1978] | 
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| § 105a. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen | § 105a. [Arbeiten an Sonn- und Feiertagen] | 
| (1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. | (1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. | 
| (2) [(weggefallen)] | (2) [(weggefallen)] | 
    [1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
    1§ 105a. [Arbeiten an Sonn- und Feiertagen]. 
        
            (1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
        
        (2) [(weggefallen)]
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.