§ 109 ArbGG. Zeugnis
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Januar 1879–1. April 1892]
    1§ 109. 
        
            (1) [1] Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. [2] Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. [3] Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
        
        
            (2) [1] Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. [2] Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.