§ 11 ArbGG. Prozessvertretung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juni 2007–1. Juli 2008]
1§ 11. Prozeßvertretung.
(1) 2[1] Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. 3[2] Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 4[3] Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. 5[4] Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 6[5] Mitglieder der in Satz 2 genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entsprechend. 7[6] (weggefallen)
(2) 8[1] Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. [2] An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 9[3] Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
10(3) [1] Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. 11[2] Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Personen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a.1, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a.1, Buchst. a.3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a.2, Buchst. a.3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
5. 8. September 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. a, 15 S. 1 des Gesetzes vom 31. August 1998.
6. 8. September 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. a, 15 S. 1 des Gesetzes vom 31. August 1998.
7. 12. Dezember 2006: Artt. 8 Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
8. 1. Juni 2007: Artt. 7 Abs. 9, 8 des Gesetzes vom 26. März 2007.
9. 8. September 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. b, 15 S. 1 des Gesetzes vom 31. August 1998.
10. 27. August 1980: Artt. 2 Abs. 7, 5 Abs. 2 Gesetz vom 18. August 1980.
11. 12. Dezember 2006: Artt. 8 Abs. 3 Nr. 2, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.