§ 118 ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 118. Erledigung anhängiger Verfahren.
(1) [1] Für das Verfahren in Arbeitssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den ordentlichen Gerichten anhängig sind, bleibt das ordentliche Gericht desjenigen Rechtszugs zuständig, bei dem die Sache bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist. [2] Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile, die im Falle des Absatzes 1 ergehen, sind die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen zuständig.
(3) Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei anderen Behörden oder Stellen anhängig sind, gehen auf das Arbeitsgericht über, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, bei der das Verfahren bisher anhängig war.
(4) Für Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem obersten Landesgericht in Arbeitssachen (Revisionsgericht) anhängig sind, bleibt dieses Gericht zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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