§ 119 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [13. Februar 1979/16. Februar 1979] | [1. Januar 1978] | 
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| § 119. Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen | § 119. [Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen] | 
| Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleich zu achten deren Familien[mit]glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. | Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleich zu achten deren Familien[mit]glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. | 
    [1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
    1§ 119. [Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen]. Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleich zu achten deren Familien[mit]glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.