§ 119b ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [13. Februar 1979/16. Februar 1979] | [1. Januar 1978] | 
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| § 119b. Heimarbeiter | § 119b. [Heimarbeiter] | 
| Unter den in [den] §§ 114a bis 119a bezeichneten Arbeit[nehmern] werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen. | Unter den in [den] §§ 114a bis 119a bezeichneten Arbeit[nehmern] werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen. | 
    [1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
    1§ 119b. [Heimarbeiter]. Unter den in [den] §§ 114a bis 119a bezeichneten Arbeit[nehmern] werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.