§ 120 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Oktober 1869–1. Januar 1879]
    1§ 120.  [1] Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im § 111 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. [2] Sind für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld stets für die bereits abgelaufene Zeit zu entrichten. [3] Daneben gebührt, wenn der Lehrling in den Fällen des § 111 Nr. 1 bis 5 zu seiner Entlassung Veranlassung gegeben hat, dem Lehrherrn als Entschädigung das weiterlaufende Lehrgeld bis zu einem halbjährigen Betrage.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.