§ 122 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. April 1892] | [1. Januar 1879] | 
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| § 122 | § 122 | 
| [1] Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. [2] Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. [3] Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. | Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. | 
    [1. Januar 1879–1. April 1892]
    1§ 122. Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.