§ 126b ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Oktober 1900] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 126b | § 126b | 
| (1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten: | (1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; | 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; | 
| 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; | 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; | 
| 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; | 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; | 
| 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. | 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. | 
| (2) [1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem [V]ertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem [gesetzlichen Vertreter] des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. | (2) [1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. | 
| (3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. | (3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. | 
| (4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. | (4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1900]
    1§ 126b. 
        
            (1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten:
                
        - 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
 - 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
 - 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
 - 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
 
            (2) 2[1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen.
        
        (3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
        (4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1898: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897.