§ 129b ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1901–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 129b. 
        
(1) Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet, eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden.
        
            (2) [1] Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor der Innung erfolgen soll. [2] In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1901: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 2 der Verordnung vom 12. März 1900.