§ 130a ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [15. März 1940–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 130a. 
        
            (1) [1] Die Lehrzeit für die einzelnen Handwerksberufe setzt der Reichswirtschaftsminister fest. [2] Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Handwerkskammer. [3] Die Handwerkskammer kann im Einzelfalle Lehrlinge von der Innehaltung der Lehrzeit entbinden.
        
        
            (2) [1] Das Lehrverhältnis endigt mit Ablauf der Lehrzeit. [2] Besteht der Lehrling vor Ablauf der Lehrzeit die Gesellenprüfung, so endigt das Lehrverhältnis ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen spätestens mit Ablauf des Prüfungsmonats. [3] Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung wegen vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses besteht in diesem Falle nicht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 15. März 1940: §§ 2, 3 der Verordnung vom 7. März 1940.