§ 134e ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [9. Februar 1920–1. Mai 1934]
    1§ 134e. 
        
            2(1) Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.
        
        
            (2) [1] Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. [2] Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. [3] Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
 - 2. 9. Februar 1920: §§ 104 Nr. VI, 106 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1920.