§ 14 ArbGG. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Dezember 1995]
    1§ 14. 2Anzeigepflicht. 
        
            (1) 3[1] Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. [2] Das gleiche gilt, wenn
                
            
        
        (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
        
            (3) [1] Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. [2] Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 2, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
 - 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 4 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
 - 4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
 - 5. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 4 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.