§ 147a ArbGG. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1999] | [1. Oktober 1984] | 
|---|---|
| § 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen | § 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen | 
| (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig | (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig | 
| 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder | 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder | 
| 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen | 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen | 
| zu erwerben. | zu erwerben. | 
| (2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark geahndet werden. | (2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. | 
    [1. Oktober 1984–1. Januar 1999]
    1§ 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen. 
        
            (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
            
        - 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
 - 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
 
            (2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 34, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.