§ 147b ArbGG. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1999] | [1. November 1994] | 
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| § 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen | § 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen | 
| [1] Ordnungswidrig handelt, wer | [1] Ordnungswidrig handelt, wer | 
| 1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder | 1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder | 
| 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung | 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung | 
| eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark geahndet werden. | eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. | 
    [1. November 1994–1. Januar 1999]
    1§ 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen.  [1] Ordnungswidrig handelt, wer
            
- 1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder
 - 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 1994: Artt. 2, 4 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.