§ 149 ArbGG. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [2. Januar 1925] | [1. Oktober 1910] | 
|---|---|
| § 149 | § 149 | 
| (1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: | 
| 1. wer den im § 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im § 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des § 44a Abs[.] 2 zuwiderhandelt; | 1. wer den im § 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im § 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des § 44a Abs[.] 2 zuwiderhandelt; | 
| 2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des § 56 oder dem § 60c Abs[.] 1 zuwiderhandelt; | 2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des § 56 oder dem § 60c Abs[.] 1 zuwiderhandelt; | 
| 3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt; | 3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt; | 
| 4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt; | 4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt; | 
| 5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet; | 5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet; | 
| 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt; | 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt; | 
| 7. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2, [§] 134e Abs[.] 2, [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;] | 7. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2, [§] 134e Abs[.] 2, [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;] | 
| 7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. | 7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. | 
| 8. (weggefallen) | 8. (weggefallen) | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
| (3) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. | (3) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. | 
    [1. Oktober 1910–2. Januar 1925]
    1§ 149. 
        
            (1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
            
        
        - 21. wer den im § 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im § 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des § 44a Abs[.] 2 zuwiderhandelt;
 - 32. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des § 56 oder dem § 60c Abs[.] 1 zuwiderhandelt;
 - 3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt;
 - 4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt;
 - 5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet;
 - 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;
 - 47. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2, [§] 134e Abs[.] 2, [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;]
 - 57a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
 - 68. (weggefallen)
 
(3) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
 - 2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
 - 3. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
 - 4. 1. Oktober 1900: Artt. 15 Nr. VII, 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
 - 5. 1. Oktober 1910: § 19 S. 2 Str. 2, S. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1910.
 - 6. 1. April 1898: Artt. 4 Nr. 3, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
 - 7. 1. April 1898: Artt. 4 Nr. 3, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.