§ 150 ArbGG. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1970–1. Januar 1975]
    1§ 150. 
        
            2(1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Reichsmark wird bestraft:
            
        - 1. wer der Bestimmung des § 106 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
 - 2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt;
 - 3. (weggefallen)
 - 4. wer den Bestimmungen [des § 120 Abs. 1] oder einer auf Grund des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt[.]
 - 4a. (weggefallen)
 - 5. (weggefallen)
 
(2) Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 10, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 68 Nr. 8, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.