§ 150a ArbGG. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [2. Januar 1925] | [1. April 1912] | 
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| § 150a | § 150a | 
| Mit Geldstrafe bis zu sechs Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. | Mit Geldstrafe bis zu sechs Mark und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. | 
    [1. April 1912–2. Januar 1925]
    1§ 150a. Mit Geldstrafe bis zu sechs Mark und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. VII, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.