§ 150d ArbGG. Protokollierungen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [26. November 2019]
    1§ 150d. Protokollierungen. 
        
            (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten:
            
        - 1. die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht,
 - 2. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Daten der betroffenen Person,
 - 3. die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der empfangenden Stelle,
 - 4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,
 - 5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat,
 - 6. das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt.
 
            (2) 2[1] Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. [2] Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. [3] Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt. [4] Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
        
        
            3(3) [1] Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. [2] Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 27. April 2012: Artt. 3 Nr. 4, 6 S. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011.
 - 2. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 10 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
 - 3. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 10 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.