§ 154a ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Mai 1934] | [1. April 1912] | 
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| § 154a | § 154a | 
| (1) Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ 135 bis 139b[…] finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden. | (1) Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ 135 bis 139b, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden. | 
| (2) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage verboten. [3] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146. | (2) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage verboten. [3] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146. | 
    [1. April 1912–1. Mai 1934]
    1§ 154a. 
        
            2(1) Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ 135 bis 139b, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.
        
        
            3(2) [1] Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. [2] Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage verboten. [3] Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 146.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1892: Artt. 7, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
 - 2. 1. April 1912: Artt. 2 Nr. IV, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
 - 3. 1. Januar 1910: Artt. 3 Nr. III, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.