§ 19 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Oktober 1869–1. April 1974]
    1§ 19. 
        
(1) Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird.
        
            (2) [1] Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu erörtern. [2] Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entscheidung nach den im § 18 enthaltenen Vorschriften. [3] Der Bescheid ist sowohl dem Unternehmer, als dem Widersprechenden zu eröffnen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.