§ 25 ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[4. Dezember 1955][1. Oktober 1953]
§ 25. Stellung der Arbeitsrichter § 25. Stellung der Arbeitsrichter
(1) Das Amt des Arbeitsrichters ist ein Ehrenamt. (1) Das Amt des Arbeitsrichters ist ein Ehrenamt.
(2) [1] Die Arbeitsrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. [2] Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Gewerkschaften, der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. [3] Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. (2) [1] Die Arbeitsrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. [2] Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. [3] Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende des Arbeitsgerichts im Einzelfalle endgültig fest. (3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende des Arbeitsgerichts im Einzelfalle endgültig fest.
[1. Oktober 1953–4. Dezember 1955]
1§ 25. Stellung der Arbeitsrichter.
(1) Das Amt des Arbeitsrichters ist ein Ehrenamt.
(2) [1] Die Arbeitsrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. [2] Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. [3] Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende des Arbeitsgerichts im Einzelfalle endgültig fest.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.