§ 27 ArbGG. Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000] | [1. Juli 1990] |
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§ 27. Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter | § 27. Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter |
[1] Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. [2] § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. | [1] Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. [2] § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
[1. Juli 1990–1. Mai 2000]
1§ 27. Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter. 2[1] Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. [2] § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 21, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 2. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.