§ 29 ArbGG. Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 29. Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 29. Ausschuß der Arbeitsrichter
(1) [1] Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. [2] Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden. [3] Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts. (1) [1] Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der Arbeitsrichter gebildet. [2] Er besteht aus mindestens je drei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden. [3] Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.
(2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln. (2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Arbeitsrichter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Arbeitsrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der Arbeitsrichter übermitteln.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 29. Ausschuß der Arbeitsrichter.
(1) [1] Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der Arbeitsrichter gebildet. [2] Er besteht aus mindestens je drei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden. [3] Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.
(2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Arbeitsrichter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Arbeitsrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der Arbeitsrichter übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 29 ArbGG

§ 28 ArbGG. Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter

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