§ 2a ArbGG. Zuständigkeit im Beschlußverfahren
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1986] | [1. Juli 1979] |
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§ 2a. Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren | § 2a. Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren |
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für | (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für |
1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; | 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; |
2. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; | 2. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; |
3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. | 3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. |
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt. | (2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt. |
[1. Juli 1979–1. Januar 1986]
1§ 2a. Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
- 2. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
- 3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.