§ 39a ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1978] | [16. April 1935] | 
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| § 39a. [Schornsteinfegerrealrechte] | § 39a | 
| [1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. | [1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. | 
    [16. April 1935–1. Januar 1978]
    1§ 39a.  [1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
- Anmerkungen:
 - 1. 16. April 1935: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 13. April 1935.