§ 40 ArbGG. Errichtung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[23. September 1994][21. März 1975]
§ 40. Errichtung § 40. Errichtung
(1) [1] Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. [2] Die Senate des Bundesarbeitsgerichts können Sitzungen auch in Erfurt abhalten. (1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. (2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.
[21. März 1975–23. September 1994]
1§ 40. Errichtung.
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel.
2(2) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [2] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.