§ 42 ArbGG. Bundesrichter
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1962] | [1. Oktober 1953] |
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§ 42. Bundesrichter | § 42. Bundesrichter |
(1) [1] Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Senatspräsidenten und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [2] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. | (1) [1] Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Senatspräsidenten und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [2] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. |
(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. | (2) Die zu berufenden Personen müssen zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes befähigt sein, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. |
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 42. Bundesrichter.
(1) [1] Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Senatspräsidenten und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [2] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen müssen zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes befähigt sein, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.