§ 44 ArbGG. Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 44. Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung § 44. Geschäftsverteilung, Besetzung der Senate
(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat (1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Senate verteilt sowie die Bundesrichter (§ 42) und die Bundesarbeitsrichter (§ 43) den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt. [2] Die Bundesrichter und die Bundesarbeitsrichter können mehreren Senaten angehören.
zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. (2) [1] Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. [2] Vor den Anordnungen sind je die beiden der Geburt nach ältesten Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. [3] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Bundesrichter. [4] Die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. (3) [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 44. Geschäftsverteilung, Besetzung der Senate.
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Senate verteilt sowie die Bundesrichter (§ 42) und die Bundesarbeitsrichter (§ 43) den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt. [2] Die Bundesrichter und die Bundesarbeitsrichter können mehreren Senaten angehören.
(2) [1] Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. [2] Vor den Anordnungen sind je die beiden der Geburt nach ältesten Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. [3] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Bundesrichter. [4] Die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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