§ 46 ArbGG. Grundsatz

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Juli 1977]
§ 46. Grundsatz § 46. Grundsatz
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in § 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) [1] Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. [2] Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung) und über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. (2) [1] Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. [2] Die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß sowie über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung finden keine Anwendung.
(3) (weggefallen) (3) [1] Die Vorschriften über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten entsprechend. [2] Die danach zulässige Entlastung der Richter des einzelnen Gerichts bedarf einer Anordnung des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts. [3] Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
[1. Juli 1977–1. Juli 1979]
1§ 46. Grundsatz.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in § 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) [1] Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2[2] Die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß sowie über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung finden keine Anwendung.
(3) [1] Die Vorschriften über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten entsprechend. 3[2] Die danach zulässige Entlastung der Richter des einzelnen Gerichts bedarf einer Anordnung des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts. [3] Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 13, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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