§ 47 ArbGG. Sondervorschriften über Ladung und Einlassung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Juli 1977]
§ 47. Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 47. Sondervorschriften über Ladung und Einlassung
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein. (1) [1] Wohnt die beklagte Partei am Sitz des Arbeitsgerichts, so muß die Klage mindestens am zweiten Tage vor dem Termin, in sonstigen Fällen, wenn der Beklagte im Inland wohnt, mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein. [2] Das gleiche gilt für die Ladungen.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht. (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
[1. Juli 1977–1. Juli 1979]
1§ 47. Sondervorschriften über Ladung und Einlassung.
(1) 2[1] Wohnt die beklagte Partei am Sitz des Arbeitsgerichts, so muß die Klage mindestens am zweiten Tage vor dem Termin, in sonstigen Fällen, wenn der Beklagte im Inland wohnt, mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein. [2] Das gleiche gilt für die Ladungen.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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