§ 50 ArbGG. Zustellung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Juli 1977]
§ 50. Zustellung § 50. Zustellung
(1) [1] Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zugestellt. [2] § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (1) [1] Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt. [2] § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände. (2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände.
[1. Juli 1977–1. Juli 1979]
1§ 50. Zustellung.
2(1) [1] Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt. [2] § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 5, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.