§ 53 ArbGG. Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1953] |
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§ 53. Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter | § 53. Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter |
(1) [1] Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. [2] Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. | (1) [1] Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. [2] Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. |
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend. | (2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend. |
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 53. Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter.
(1) [1] Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. [2] Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.