§ 58 ArbGG. Beweisaufnahme

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1953]
§ 58. Beweisaufnahme § 58. Beweisaufnahme
(1) [1] Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. [2] In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden. (1) [1] Soweit die Beweisaufnahme am Sitz des Arbeitsgerichts möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. [2] Erfolgt sie nicht am Sitz, aber im Bezirk des Arbeitsgerichts, so kann sie unbeschadet der Vorschriften des § 13 dem Vorsitzenden übertragen werden.
(2) [1] Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. [2] In den Fällen des § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält. (2) [1] Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. [2] In den Fällen des § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 58. Beweisaufnahme.
(1) [1] Soweit die Beweisaufnahme am Sitz des Arbeitsgerichts möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. [2] Erfolgt sie nicht am Sitz, aber im Bezirk des Arbeitsgerichts, so kann sie unbeschadet der Vorschriften des § 13 dem Vorsitzenden übertragen werden.
(2) [1] Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. [2] In den Fällen des § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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