§ 59 ArbGG. Versäumnisverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[15. Januar 1974][1. Oktober 1953]
§ 59. Versäumnisverfahren § 59. Versäumnisverfahren
[1] Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von drei Tagen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. [Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 59 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267) für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts eine Notfrist von drei Tagen nach der Zustellung des Urteils vorsieht.] [2] Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. [3] Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. [4] § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. [1] Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von drei Tagen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. [2] Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. [3] Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. [4] § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
[1. Oktober 1953–15. Januar 1974]
1§ 59. Versäumnisverfahren. [1] Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von drei Tagen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. [2] Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. [3] Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. [4] § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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