§ 60d ArbGG. Verhinderung der Gewerbeausübung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1978] | [1. Mai 1977] | 
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| § 60d. Keine Übertragbarkeit[,] gemeinsame Reisegewerbekarte | § 60d. Keine Übertragbarkeit; gemeinsame Reisegewerbekarte | 
| (1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte keinem anderen zur Benutzung überlassen. | (1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte keinem anderen zur Benutzung überlassen. | 
| (2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden, in welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzuführen ist. | (2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden, in welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzuführen ist. | 
    [1. Mai 1977–1. Januar 1978]
    1§ 60d. Keine Übertragbarkeit; gemeinsame Reisegewerbekarte. 
        
(1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte keinem anderen zur Benutzung überlassen.
        (2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden, in welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzuführen ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.