§ 62 ArbGG. Zwangsvollstreckung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2016]
1§ 62. Zwangsvollstreckung.
(1) [1] Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. [2] Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. [3] In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. 2[4] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. 3[5] Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
4(2) [1] Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. [2] Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. 5[3] Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
- 3. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
- 4. 1. April 1991: Artt. 3 Nr. 7, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 5. 1. Januar 2016: Artt. 3 Nr. 6, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.