§ 69 ArbGG. Urteil

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 69. Urteil § 69. Urteil
(1) Das Urteil ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. (1) Das Urteil ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben.
(2) Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geändert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Urteil neu fest. (2) Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geändert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Urteil neu fest.
(3) [1] Das Landesarbeitsgericht kann im Urteil die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. [2] Es muß die Revision zulassen, wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweicht. (3) [1] Das Landesarbeitsgericht kann im Urteil die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. [2] Es muß die Revision zulassen, wenn es von einer ihm bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer ihm bekannten Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweichen will.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 69. Urteil.
(1) Das Urteil ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben.
(2) Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geändert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Urteil neu fest.
(3) [1] Das Landesarbeitsgericht kann im Urteil die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. [2] Es muß die Revision zulassen, wenn es von einer ihm bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer ihm bekannten Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweichen will.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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