§ 7 ArbGG. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[8. September 2015][8. November 2006]
§ 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
(1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. [3] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. [4] (weggefallen) (1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. [3] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. [4] (weggefallen)
(2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. (2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
[8. November 2006–8. September 2015]
1§ 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel.
2(1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 3[2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. [3] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. 4[4] (weggefallen)
(2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
3. 8. November 2006: Artt. 94 Nr. 2, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.
4. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.