§ 72 ArbGG. Grundsatz
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979] | [1. Juli 1977] |
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§ 72. Grundsatz | § 72. Grundsatz |
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. | (1) [1] Gegen die Endurteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision im Urteil zugelassen hat. [2] Ohne Zulassung findet sie nur statt, |
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn | |
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
2. das Urteil von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. | wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. [3] Das gleiche gilt, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. [4] Die Revision findet ferner statt, wenn |
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden. | der vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt. [5] Dies gilt nicht, wenn in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsansprüche der Beschwerdegegenstand sechstausend Deutsche Mark nicht übersteigt. |
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. | (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. |
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566a entsprechend. | (3) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566a entsprechend. |
(6) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend. | (4) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 4 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend. |
[1. Juli 1977–1. Juli 1979]
1§ 72. Grundsatz.
(1) [1] Gegen die Endurteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision im Urteil zugelassen hat. 2[2] Ohne Zulassung findet sie nur statt, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. [3] Das gleiche gilt, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 3[4] Die Revision findet ferner statt, wenn der vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt. 4[5] Dies gilt nicht, wenn in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsansprüche der Beschwerdegegenstand sechstausend Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(3) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566a entsprechend.
5(4) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 4 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 2, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.
- 3. 1. Januar 1965: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.
- 4. 1. Januar 1965: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.
- 5. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 10, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.