§ 74 ArbGG. Einlegung der Revision, Terminbestimmung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979] | [1. Oktober 1972] |
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§ 74. Einlegung der Revision, Terminbestimmung | § 74. Einlegung der Revision, Terminbestimmung |
(1) [1] Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. [2] Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. | (1) [1] Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. [2] Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. |
(2) [1] Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. [2] § 554a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. [3] Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. | (2) [1] Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. [2] § 554a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. [3] Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. |
(3) (weggefallen) | (3) [1] Wird die Revision ohne Zulassung eingelegt, so kann das Bundesarbeitsgericht die Revision als unzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegt. [2] Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. [3] Der Beschluß ist zu begründen. [4] Die Revision kann aus den in Satz 1 bezeichneten Gründen nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Einlegung als unzulässig verworfen werden. |
[1. Oktober 1972–1. Juli 1979]
1§ 74. Einlegung der Revision, Terminbestimmung.
(1) [1] Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. [2] Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) [1] Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. [2] § 554a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. 2[3] Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(3) [1] Wird die Revision ohne Zulassung eingelegt, so kann das Bundesarbeitsgericht die Revision als unzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegt. [2] Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. [3] Der Beschluß ist zu begründen. [4] Die Revision kann aus den in Satz 1 bezeichneten Gründen nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Einlegung als unzulässig verworfen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. f, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.