§ 78 ArbGG. Beschwerdeverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1991][1. Juli 1977]
§ 78 § 78
(1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht. (1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) und in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht statt. (2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) nicht statt.
[1. Juli 1977–1. Januar 1991]
1§ 78.
(1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
2(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 12, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.