§ 8 ArbGG. Gang des Verfahrens
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972] | [1. Oktober 1953] |
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§ 8. Gang des Verfahrens | § 8. Gang des Verfahrens |
(1) In den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 findet das Urteilsverfahren, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 das Beschlußverfahren statt. | (1) In den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 findet das Urteilsverfahren, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 das Beschlußverfahren statt. |
(2) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig. | (2) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig. |
(3) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. | (3) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. |
(4) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt. | (4) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt. |
(5) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt. | (5) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt. |
(6) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt. | (6) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt. |
[1. Oktober 1953–19. Januar 1972]
1§ 8. Gang des Verfahrens.
(1) In den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 findet das Urteilsverfahren, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 das Beschlußverfahren statt.
(2) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.
(3) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(6) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.