§ 80 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Oktober 1900] | [1. Oktober 1869] | 
|---|---|
| § 80 | § 80 | 
| (1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig. | (1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig. | 
| (2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Abs[.] 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden. | (2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Absatz 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden. | 
    [1. Oktober 1869–1. Oktober 1900]
    1§ 80. 
        
(1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
        
            (2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Absatz 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.