§ 83 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Januar 1884–1. April 1898]
    1§ 83. Von dem Eintritte in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden:
        
- 1. welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; oder
 - 2. welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1884: Artt. 12, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.