§ 86 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972] | [1. Januar 1966] |
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§ 86 | § 86 |
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a auszusetzen. | (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen. |
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a antragsberechtigt. | (2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt. |
[1. Januar 1966–19. Januar 1972]
1§ 86.
2(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 1966: §§ 42 Nr. 2, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.