§ 92a ArbGG. Nichtzulassungsbeschwerde

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2005][1. Juli 1979]
§ 92a. Nichtzulassungsbeschwerde § 92a. Nichtzulassungsbeschwerde
[1] Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. [2] § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. [1] Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. [2] § 72a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
[1. Juli 1979–1. Januar 2005]
1§ 92a. Nichtzulassungsbeschwerde. [1] Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. [2] § 72a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 66, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.