§ 93 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Juli 1927–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 93. 
        
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
        
            (2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
            
    
- 1. die Feststellung des Haushaltsplans;
 - 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
 - 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
 - 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
 - 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
 - 
                    6. die Beschlußfassung über:
                    
- a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum;
 - b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
 - c) die Aufnahme von Anleihen;
 
 - 27. (weggefallen)
 - 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a);
 - 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten;
 - 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
 - 2. 1. Juli 1927: §§ 110 Nr. 4, 122 S. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1926.