§ 95 ArbGG. Verfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2018]
1§ 95. Verfahren. 2[1] Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 3[2] Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. [3] Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4[4] § 83a ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 68 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. Januar 2018: Artt. 16 Nr. 5, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 68 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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